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Aktuelles - Pressemitteilungen

Pressemitteilungen - Übersicht

Hilfe, ich heirate Schulden! (07.06.2010)
Auf Nummer sicher: Die notarielle Vorsorgevollmacht (06.05.2010)
Mehr Schutz für ehrenamtliche Vereinsvorstände (09.04.2010)
Hilfe für Hochzeitsmuffel mit Eigenheim (12.03.2010)
Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vervollständigt werden (22.02.2010)
Die Reform der Reform (20.01.2010)

 


Hilfe, ich heirate Schulden! (07.06.2010)

Irrtümer über die Zugewinngemeinschaft
Mit der Eheschließung entsteht eine Vielzahl von Rechten und Pflichten zwischen den Ehegatten. Ein Aspekt ist der Güterstand, nach dem sich die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und dessen Verteilung nach der Ehe richtet. Sofern die Eheleute nicht durch notariellen Ehevertrag eine anderweitige Vereinbarung treffen, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hierzu sind zum 1. September 2009 einige, in weiten Teilen der Bevölkerung noch unbekannte Änderungen in Kraft getreten, die sich auch auf bereits bestehende Ehen auswirken.  

Die meisten Ehepaare leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dennoch sind die wenigsten Paare mit den Grundzügen dieses Güterstands vertraut. „Eine häufig anzutreffende Fehlvorstellung ist die Annahme, im gesetzlichen Güterstand seien die Eheleute kraft Gesetzes gemeinsam Eigentümer ihres Vermögens und gemeinsam Schuldner ihrer Verbindlichkeiten. Tatsächlich hat aber die bloße Eheschließung auf die Frage, welchem Ehepartner was gehört und wer für Schulden haftet, keinen Einfluss“, erklärt Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Die Furcht, als Ehegatte kraft Gesetzes für die Schulden des anderen mithaften zu müssen, ist daher unbegründet. „Eine gemeinsame Haftung gegenüber Dritten entsteht nicht aus dem gesetzlichen Güterstand, sondern zumeist aufgrund von Vereinbarungen, beispielsweise dann, wenn der Darlehensvertrag mit der Bank auf beide Ehepartner lautet und von beiden unterschrieben wurde“, so Uerlings weiter. Er rät daher, auf die Ausgestaltung der Haftung in Verträgen zu achten.

Auch das Vermögen der Eheleute bleibt bei der Zugewinngemeinschaft getrennt. Es wird also mit der Heirat nicht alles automatisch gemeinsames Vermögen beider Ehepartner. Da man allerdings davon ausgeht, dass das im Laufe der Ehezeit hinzuerworbene Vermögen auf einer gemeinsamen Leistung beider Eheleute beruht, soll nach dem Gesetz im Falle der Scheidung ein Vermögensausgleich stattfinden. „Dies macht vielfach auch Sinn, denn nicht selten verdient ein Ehepartner das Geld und hat die Möglichkeit, Vermögen zu bilden, während der andere auf eine Einkommenserzielung und damit auf die Möglichkeit der Vermögensbildung verzichtet, um für die Familie da zu sein“, gibt Uerlings zu bedenken. Für die Berechnung des Ausgleichs wird das Vermögen eines jeden Ehepartners bei Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) mit seinem Vermögen am Eheende (Endvermögen) verglichen. Hat der eine mehr als der andere an Vermögen hinzuerworben, ist die Differenz zwischen den Vermögenszuwächsen im Falle der Scheidung auszugleichen.

Nach früherem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung bereits vorhanden waren und zu einem „negativen“ Anfangsvermögen geführt hätten, unberücksichtigt. Dies hat nicht selten zu Ungerechtigkeiten geführt. Beispiel: Stefan und Ulrike lassen sich nach 15 Jahren scheiden. Stefan hatte sich kurz vor der Ehe selbständig gemacht und ein Existenzgründungsdarlehen über 30.000,- Euro aufgenommen. Im Laufe der Ehe konnte er das Darlehen zurückbezahlen und sogar 20.000,- Euro ansparen. Das Endvermögen beträgt also 20.000,- Euro, während sich der tatsächliche Vermögenszuwachs auf 50.000,- Euro beläuft. Ulrike hatte zu Beginn der Ehe weder Schulden noch nennenswertes Vermögen. Während der Ehezeit ging sie nur Teilzeit arbeiten und kümmerte sich um die Familie. Am Ende der Ehe hat sie Ersparnisse von rund 5.000,- Euro. Nach altem Recht betrug der Zugewinn von Stefan nur 20.000,- Euro, weil das Gesetz ein negatives Anfangsvermögen nicht kannte. Der Zugewinn von Ulrike betrug 5.000,- Euro. Stefan musste ihr die hälftige Differenz, also 7.500,- Euro, ausgleichen. Nach neuem Recht ist auch ein negatives Anfangsvermögen zu berücksichtigen, d.h. der Zugewinn von Stefan beträgt 50.000,- Euro und der Zugewinnausgleich demnach 22.500,- Euro. Die Ausgleichspflicht ist allerdings auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des Stefan in Höhe von 20.000,- Euro beschränkt.

"Diese Neuregelung ist zu begrüßen", so Uerlings. In allen Fällen sei jedoch zu bedenken, dass den gesetzlichen Bestimmungen ein Eheleitbild zugrunde liege, welches den vielfältigen Lebensverhältnissen nicht immer gerecht werde. „Individuelle Lösungen, insbesondere zum Unterhalt und Güterstand können zu mehr Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit beitragen. Solche Vereinbarungen bedürfen dabei der notariellen Beurkundung. Zumindest aber sollten sich Ehepaare beraten lassen, um überhaupt erkennen zu können, ob die gesetzlichen Bestimmungen bei ihnen im Falle der Scheidung zu gerechten Ergebnissen führen würden“, rät Uerlings.

 


Auf Nummer sicher: Die notarielle Vorsorgevollmacht (06.05.2010)

So sichern Sie die Akzeptanz bei Banken und Betreuungsbehörden.
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder nachlassende Kräfte im Alter in die Lage geraten, wichtige Angelegenheiten seines Lebens nicht mehr selbst regeln zu können. Man sollte daher rechtzeitig vorsorgen und die Regelung dieser Angelegenheiten in vertrauensvolle Hände legen. Durch eine Vorsorgevollmacht kann in der Regel sogar die gerichtliche Anordnung einer Betreuung vermieden werden. Damit die Vollmacht im Fall der Fälle tatsächlich anerkannt und auch für Grundbuchzwecke tauglich ist, sollte sie notariell beurkundet werden.

Zwar verfassen immer mehr Menschen in Deutschland eine Vorsorgevollmacht, viele verlieren jedoch aufgrund der Masse der im Umlauf befindlichen Vollmachtsmuster den Überblick. Dabei ist gerade in diesem sensiblen Bereich besonders darauf zu achten, dass die Vollmacht rechtlich korrekt formuliert ist und den individuellen Bedürfnissen des Vollmachtgebers entspricht. Das OLG München hatte nun in zwei Fällen Gelegenheit, über die Praxistauglichkeit von Vorsorgevollmachten zu entscheiden.

In seiner Entscheidung vom 16.12.2009 (Az. 34 Wx 097/09) hatte das Gericht über ein von der Stadtverwaltung beglaubigtes Vollmachtsformular zu befinden. Der Bevollmächtigte wollte mittels der Vollmacht ein Grundstück verkaufen. Das Grundbuchamt lehnte die Eigentumsumschreibung ab, da die Vollmacht mangels öffentlicher, also z. B. notarieller Beglaubigung nicht für Grundbuchzwecke geeignet sei. Zu Recht, wie das OLG München befand. Denn neben einem Formfehler im Beglaubigungsvermerk war auch der Inhalt der Vollmacht unglücklich formuliert. Damit Vollmachten universell einsetzbar und auch rechtlich einwandfrei gefasst sind, sollten sie daher vom Notar beurkundet werden.

Dem Beschluss vom 5.6.2009 (Az. 33 Wx 278/08) lag ein Fall zugrunde, in dem trotz Vorliegens einer notariellen Vorsorgevollmacht eine Betreuung der nunmehr dementen Vollmachtgeberin angeordnet wurde. Das OLG München hat die Betreuung wieder aufgehoben, da die Diagnose einer fortschreitenden Demenz der Wirksamkeit einer früher erteilten notariellen Vorsorgevollmacht nicht entgegenstehe. Eine Vorsorgevollmacht sei nur dann unwirksam, wenn feststehe, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsunfähig war. „Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht können Dritte, insbesondere Banken, Behörden und Gerichte, im Regelfall darauf vertrauen, dass der Vollmachtgeber bei Erteilung der Vollmacht auch geschäftsfähig war. Insofern besteht ein erheblicher Vertrauensvorsprung zu rein privatschriftlichen Erklärungen“ so Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. „Die Entscheidung bestätigt, dass die notarielle Vorsorgevollmacht das beste Instrument zur Vorsorgegestaltung ist“, so Solveen weiter.

Immer wieder sorgt die Frage nach der Akzeptanz von Vollmachten durch Banken für Verunsicherung. Nach Medienberichten sollen einige Banken Vorsorgevollmachten unter Verweis auf ihre eigenen Vordrucke nicht anerkennen – und das gelte auch für notarielle Vorsorgevollmachten. „Banken sind nicht berechtigt, notariell beurkundete Vorsorgevollmachten abzulehnen“, erläutert Solveen. „Wer bereits ein bankeigenes Formular unterzeichnet hat, muss sich bewusst machen, dass Konto- und Depotvollmachten kein Ersatz für eine Vorsorgevollmacht sein können, da diese dem Bevollmächtigten weit umfassendere Rechte einräumt.“

 


Mehr Schutz für ehrenamtliche Vereinsvorstände (09.04.2010)

Gesetzgeber reduziert Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Über 550.000 eingetragene Vereine gibt es in Deutschland. In ihnen engagieren sich Bürgerinnen und Bürger zumeist ehrenamtlich insbesondere in den Bereichen Sport, Soziales und Kultur. Der Gesetzgeber hat kürzlich die Haftung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände beschränkt.

Nach dem neuen Gesetz haften Mitglieder des Vorstands, die unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung von jährlich höchstens 500,– € erhalten, dem Verein und seinen Mitgliedern nun nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Zur Veranschaulichung: Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied eines Fußballvereins ist für die vereinsinterne Organisation des Winterdienstes für den Vereinsparkplatz zuständig. Er übersieht eine Mail, in der sich ein für den Winterdienst vorgesehenes Vereinsmitglied krank meldet. Wenn ein anderes Vereinsmitglied mit seinem Auto daraufhin glättebedingt gegen einen Poller rutscht, haftet das Vorstandsmitglied weder gegenüber dem Mitglied für den Schaden am Auto noch gegenüber dem Verein für den Schaden am Poller.

Die neue gesetzliche Regelung darf allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorstandsmitglieder eines Vereins auch dann, wenn sie eine 500,– € nicht übersteigende Vergütung pro Jahr erhalten, in bestimmten Fällen durchaus auch bei einfacher Fahrlässigkeit persönlich haften können. Etwa sind die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten mit der daraus jeweils resultierenden persönlichen Haftung unverändert geblieben. „Möglich ist es aber, die Haftung gegenüber den Vereinsmitgliedern durch entsprechende Gestaltung der Satzung noch weiter zu beschränken“, erläutert Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.

Die neue Haftungsbeschränkung gilt aber nach wie vor nur gegenüber Vereinsmitgliedern und dem Verein selbst. Mit anderen Worten: Gegenüber Personen, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haften Vorstandsmitglieder weiterhin unbeschränkt. Allerdings hat der Verein das Vorstandsmitglied von der Haftung gegenüber dem Dritten freizustellen, sofern das Vorstandsmitglied nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Mit einer Mustersatzung, wie zunächst überlegt worden war, lässt sich ein Verein nach wie vor nicht gründen. „Die Vereinswelt ist so individuell und vielgestaltig, sie lässt sich nicht in ein einziges Formular pressen“, stellt Uerlings in der Praxis immer wieder fest. Eine Mustersatzung macht spätere Satzungsänderungen unumgänglich und kann den Beson­derheiten des jeweiligen Vereins nicht gerecht werden. Den Folgeaufwand kann man sich mit einer fachkundigen Gründungsberatung, die den Zug von vornherein aufs richtige Gleis setzt, ersparen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.notar-recht.de.

 


Hilfe für Hochzeitsmuffel mit Eigenheim (12.03.2010)

Im Betreuungsfall muss der nichteheliche Lebensgefährte oft raus aus der gemeinsam genutzten Immobilie
Die Ehe ohne Trauschein ist ein Lebensmodell, das mittlerweile in allen Altersgruppen gelebt wird. Wird der Lebensgefährte aber zum Betreuungsfall, kann das Wohnen in seiner Immobilie ein jähes Ende finden. Der Betreuer kann vom Mitbewohner die Räumung der Immobilie verlangen, wenn der Betreute dort selbst nicht mehr wohnt, z. B. weil er in einem Pflegeheim untergebracht wird! Wer dem Problem nicht durch Heirat begegnen will, muss auf andere Weise vorbeugen.

Der Bundesgerichtshof hatte den folgenden Fall (Az. XII ZR 110/06) zu entscheiden: Die Eigentümerin einer Immobilie, die sie mit ihrem Lebensgefährten bewohnte, erkrankte an Demenz. Sie wurde im Pflegeheim untergebracht; es wurde eine Betreuerin bestellt. Diese forderte den Lebensgefährten zur Räumung der nunmehr von ihm allein bewohnten Immobilie auf, obwohl er seine Partnerin bis zur Unterbringung im Pflegeheim gepflegt und die Wohnung renoviert hatte. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof befand.

Wären die beiden verheiratet gewesen, hätte aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft ein Recht auf Mitbesitz bestanden. Anders bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Hier kann der Mitbenutzung der dem Partner allein gehörenden Immobilie vom Betreuer ein Ende gesetzt werden. "Auch die Tatsache, dass die Partner schon seit vielen Jahren zusammenleben, ändert daran nichts", erläutert Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer.

Wer hier auf Nummer sicher gehen will, muss nicht gleich den Weg zum Standesamt einschlagen. Allerdings hilft auch ein Testament nicht, da es erst greift, wenn der Erblasser stirbt. "Helfen kann eine notariell bewilligte Eintragung im Grundbuch der Immobilie", erläutert Solveen: "Wird für den Lebensgefährten ein Mitwohnrecht oder ein Wohnungsrecht aufschiebend bedingt für den Fall des Umzugs des Eigentümers in ein Pflegeheim bestellt, ist er gegen ein Räumungsverlangen des Betreuers geschützt."

Allerdings sollte auch Vorsorge für den Fall der Trennung getroffen werden. Dann hat der Eigentümer ein Interesse daran, dass das für den Ex-Partner eingetragene Recht wieder im Grundbuch gelöscht wird. Für den Eigentümer ist die mit einem Wohnungsrecht belastete Immobilie deutlich weniger wert als ohne die Belastung. Hier sind verschiedene Gestaltungen denkbar. Z. B. kann in notarieller Form vereinbart werden, dass im Fall der Trennung das Wohnungsrecht wieder erlöschen soll. Der Anspruch des Eigentümers auf die Löschung im Grundbuch kann durch die Eintragung einer Vormerkung gesichert werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.notar-recht.de.

 


Die Reform der Reform (20.01.2010)

Rückblick: Am 1. Januar 2009 trat die große Erbschaftsteuerreform in Kraft, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bewertungsvorschriften erforderlich geworden war. Jetzt, kaum ein Jahr später gibt es die nächsten änderungen. Die neue Bundesregierung verbessert mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Stellung von Unternehmensnachfolgern und entlastet Geschwister, Nichten und Neffen.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Unternehmensnachfolger, die den Betrieb geerbt oder übertragen bekommen haben, das Erhaltene grundsätzlich nur zu 15% versteuern. Die anderen 85% bleiben als sog. begünstigtes Vermögen außer Ansatz. Dies galt bisher allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb weitergeführt wird und in den folgenden sieben Jahren die insgesamt gezahlte Lohnsumme mindestens 650% des vor der Unternehmensnachfolge gezahlten Durchschnittsjahreslohnes beträgt.

Besserstellung von Unternehmensnachfolgern
Angesichts der aktuellen Probleme selbst großer Traditionsfirmen aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise sah sich die neue Regierung gezwungen, diese Voraussetzungen für die Verschonung der Unternehmensnachfolger zu lockern. Die Lohnsummenfrist wird daher zum 1. Januar 2010 auf fünf Jahre verkürzt, die zu erbringende Mindestlohnsumme auf 400% verringert. "Hiermit soll das gesetzgeberische Ziel, Arbeitsplätze auf Dauer zu erhalten, besser erreicht werden", so Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. "Denn wenn ein Unternehmer aufgrund schlechter Auftragslage gezwungen wird, Arbeitsplätze abzubauen, soll seine Situation nicht auch noch durch den nachträglichen Anfall von Erbschaftsteuer verschlechtert werden."

Niedrigere Steuersätze in Steuerklasse II
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die erbschaftsteuerliche Situation von Geschwistern, Nichten und Neffen. "Diese waren bisher die großen Verlierer der Erbschaftsteuerreform", meint Dr. Solveen. Sie werden zusammen mit anderen Verwandten (außer Abkömmlingen und Eltern) als Erben in die Erbschaftsteuerklasse II eingeordnet. Bislang stand ihnen deshalb nur ein Freibetrag von 20.000,- Euro zu. Alles, was darüber hinausging, musste mit 30-50% versteuert werden. Ab dem 1. Januar 2010 wird sich die Situation dieser Erben verbessern. Zwar bleibt der Freibetrag gleich niedrig, doch wird der Steuertarif deutlich nach unten korrigiert. Die Erben der Steuerklasse II müssen künftig "nur" noch, je nach Höhe des Wertes des Geerbten, zwischen 15 und 43% Erbschaftsteuer zahlen.

Steuer sparen durch richtige Nachlassplanung
Richtig Sparen kann man durch geschickte erbrechtliche Gestaltungen und insbesondere durch vorweggenommene, lebzeitige übertragungen von Wohnimmobilien. Beispielsweise kann bereits seit dem 1. Januar 2009 bei einer übertragung eines Wohnhauses zu Lebzeiten ein vorbehaltenes Wohn- oder Nutzungsrecht wertmindernd bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Ein Wohnhaus, das gegen Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechtes für den Schenker zu dessen Lebzeiten übertragen wird, kann daher zu deutlich weniger Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, als wenn es erst beim Ableben des Eigentümers im Rahmen der Erbfolge übergeht.

Dr. Solveen rät: "Bei diesen Gestaltungen gibt es keine Patentlösung, die für alle Familien passt. Eine individuelle Beratung, am besten durch Notar und Steuerberater, ist für eine Nachfolgeplanung daher unerlässlich, will man unliebsame überraschungen vermeiden."


Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder soll vervollständigt werden (22.02.2010)

Bundesregierung reagiert auf Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Das Bundesministerium der Justiz will die vollständige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder vorantreiben. Die bisherige Ausnahmeregelung für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, soll in Reaktion auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte weitestgehend beseitigt werden. Hieraus könnte sich für Väter nichtehelicher Kinder einschneidende Konsequenzen bei der Erbfolgeplanung ergeben.

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die erbrechtliche Gleichstellung sämtlicher nichtehelicher Kinder herbeigeführt werden soll.

Grundsätzlich wurde das Erbrecht nichtehelicher Kinder bereits mit einem Gesetz aus dem Jahre 1969 gesetzlich verankert. Seit dieser Zeit gehören auch nichteheliche Kinder zu den gesetzlichen Erben ihres Vaters. Allerdings besteht nach wie vor eine Ausnahme für nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Solche Kinder gelten als mit ihren Vätern nicht verwandt und haben daher keinen gesetzlichen Erbanspruch. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Regelung 1976 und 1996 für verfassungskonform erklärt.

Nachdem jedoch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) am 28. Mai 2009 entschieden hatte, dass die Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoße, sieht sich die Bundesregierung nun zum Handeln gezwungen.

Nach dem Gesetzesentwurf werden für künftige Sterbefälle auch die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie beerben ihre Väter also als gesetzliche Erben.

Allerdings soll dieses Erbrecht nicht zu Lasten von hinterbliebenen Ehefrauen gehen. Um deren Vertrauen in die frühere Regelung zu schützen, wird ihnen eine gesetzliche Vorerbschaft eingeräumt. Das bedeutet: Stirbt der Vater, erbt zunächst seine Ehefrau. Erst wenn auch diese stirbt, erhalten die betroffenen nichtehelichen Kinder ihren Anteil als Nacherbschaft.

Eine weitere Einschränkung ist für die Fälle geplant, in denen der Erblasser bereits vor dem Inkrafttreten der geplanten Neuregelung verstorben ist. Denn dann sind die erbrechtlichen Folgen bereits eingetreten; das Vermögen des Erblassers ist auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen. Wegen des Vertrauensschutzes soll es für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, grundsätzlich bei der früheren Rechtslage bleiben. Eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung wäre damit auf solche Erbfälle beschränkt, die nach der oben genannten Entscheidung des EGMR eingetreten sind.

„Es ist noch nicht sicher, ob und wann die geplante Gesetzesänderung realisiert wird“, betont Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Gleichwohl könne es bereits heute geboten sein, sich mit der eigenen Erbfolgeplanung auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob insoweit Handlungsbedarf bestehe. Väter von vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern sollten überlegen, ob sie bei ihrer bisherigen Nachlassplanung davon ausgegangen sind, diesen Kindern stünde kein gesetzliches Erbrecht zu. Sollen die nichtehelichen Kinder nicht Erben des Vaters werden, ist es erforderlich, dass sie in einem Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen werden, so Notar Uerlings.

Zu beachten bleibt jedoch, dass auch die nichtehelichen Kinder pflichtteilsberechtigt sind. Soweit nun im Einzelfall durch die geplante Neuregelung weitere Pflichtteilsberechtigte hinzukämen, kann dies dazu führen, dass ein eventuell fein austariertes System der Nachlassplanung nunmehr zu erheblich anderen Ergebnissen führt. Um diese Veränderungen möglichst weitgehend zu vermeiden und unerwünschte Pflichtteilsansprüche zu begrenzen, sollten sich Betroffene eingehend beraten lassen, und ihre Testamente und Erbverträge ggf. anpassen. Dies kann insbesondere in solchen Fällen geboten sein, in denen Anteile an einem Unternehmen zum Vermögen gehören.

 


Die Reform der Reform (20.01.2010)

Rückblick: Am 1. Januar 2009 trat die große Erbschaftsteuerreform in Kraft, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der bisherigen Bewertungsvorschriften erforderlich geworden war. Jetzt, kaum ein Jahr später gibt es die nächsten änderungen. Die neue Bundesregierung verbessert mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz die Stellung von Unternehmensnachfolgern und entlastet Geschwister, Nichten und Neffen.

Seit dem 1. Januar 2009 müssen Unternehmensnachfolger, die den Betrieb geerbt oder übertragen bekommen haben, das Erhaltene grundsätzlich nur zu 15% versteuern. Die anderen 85% bleiben als sog. begünstigtes Vermögen außer Ansatz. Dies galt bisher allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Betrieb weitergeführt wird und in den folgenden sieben Jahren die insgesamt gezahlte Lohnsumme mindestens 650% des vor der Unternehmensnachfolge gezahlten Durchschnittsjahreslohnes beträgt.

Besserstellung von Unternehmensnachfolgern
Angesichts der aktuellen Probleme selbst großer Traditionsfirmen aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise sah sich die neue Regierung gezwungen, diese Voraussetzungen für die Verschonung der Unternehmensnachfolger zu lockern. Die Lohnsummenfrist wird daher zum 1. Januar 2010 auf fünf Jahre verkürzt, die zu erbringende Mindestlohnsumme auf 400% verringert. "Hiermit soll das gesetzgeberische Ziel, Arbeitsplätze auf Dauer zu erhalten, besser erreicht werden", so Notar Dr. Dirk Solveen, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. "Denn wenn ein Unternehmer aufgrund schlechter Auftragslage gezwungen wird, Arbeitsplätze abzubauen, soll seine Situation nicht auch noch durch den nachträglichen Anfall von Erbschaftsteuer verschlechtert werden."

Niedrigere Steuersätze in Steuerklasse II
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die erbschaftsteuerliche Situation von Geschwistern, Nichten und Neffen. "Diese waren bisher die großen Verlierer der Erbschaftsteuerreform", meint Dr. Solveen. Sie werden zusammen mit anderen Verwandten (außer Abkömmlingen und Eltern) als Erben in die Erbschaftsteuerklasse II eingeordnet. Bislang stand ihnen deshalb nur ein Freibetrag von 20.000,- Euro zu. Alles, was darüber hinausging, musste mit 30-50% versteuert werden. Ab dem 1. Januar 2010 wird sich die Situation dieser Erben verbessern. Zwar bleibt der Freibetrag gleich niedrig, doch wird der Steuertarif deutlich nach unten korrigiert. Die Erben der Steuerklasse II müssen künftig "nur" noch, je nach Höhe des Wertes des Geerbten, zwischen 15 und 43% Erbschaftsteuer zahlen.

Steuer sparen durch richtige Nachlassplanung
Richtig Sparen kann man durch geschickte erbrechtliche Gestaltungen und insbesondere durch vorweggenommene, lebzeitige übertragungen von Wohnimmobilien. Beispielsweise kann bereits seit dem 1. Januar 2009 bei einer übertragung eines Wohnhauses zu Lebzeiten ein vorbehaltenes Wohn- oder Nutzungsrecht wertmindernd bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Ein Wohnhaus, das gegen Einräumung eines umfassenden Nutzungsrechtes für den Schenker zu dessen Lebzeiten übertragen wird, kann daher zu deutlich weniger Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, als wenn es erst beim Ableben des Eigentümers im Rahmen der Erbfolge übergeht.

Dr. Solveen rät: "Bei diesen Gestaltungen gibt es keine Patentlösung, die für alle Familien passt. Eine individuelle Beratung, am besten durch Notar und Steuerberater, ist für eine Nachfolgeplanung daher unerlässlich, will man unliebsame überraschungen vermeiden."

 


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