Rheinische Notarkammer
Berufsbild Notar/in

Berufsbild Notar/in

Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und den Schutz des Unerfahrenen sorgen. Der Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) und wird in Nordrhein-Westfalen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat, ernannt.

Berufsziel Notarinnen und Notare

Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat das erste und zweite juristische Staatsexamen mit in der Regel hervorragenden Ergebnissen abgeschlossen und muss vor seiner Bestellung zum Notar hinreichend praktische Erfahrungen sammeln, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern insbesondere auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen sicherstellen soll. Während seines Berufslebens ist der Notar verpflichtet, seine fachliche und soziale Qualifikation durch die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu erhalten und zu vertiefen. Im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit des Notars steht dabei immer der Mensch. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit und fundiertes Wissen ist das Verständnis für die Anliegen, Sorgen und Nöte der Ratsuchenden. Schließlich ist so manches Notariatsgeschäft für den Klienten ein Buch mit sieben Siegeln.

Im Bereich der Rheinischen Notarkammer werden sowohl Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (§ 3 Abs. 1 BNotO) als auch - im Landgerichtsbezirk Duisburg und im Amtsgerichtsbezirk Emmerich - Rechtsanwälte als Notare zur gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotare) bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO). Wenn Sie sich für den Beruf des Notars in Form der hauptberuflichen Amtsausübung oder für den Beruf des Anwaltsnotars interessieren, finden Sie hier weitere Informationen.

Hauptberuflicher Notar

Als hauptberuflicher Notar im Bereich der Rheinischen Notarkammer wird in der Regel nur bestellt, wer einen mindestens dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen befindet (§ 7 Abs. 1 BNotO).

Aktuelle Ausschreibungen

Im Justizministerialblatt NRW vom 15. September 2023 (mit Berichtigung vom 1. Oktober 2023) wurden sieben Stellen für Notarassessorinnen und Notarassessoren ausgeschrieben. Bewerbungen um eine Übernahme in den notarischen Anwärterdienst waren bis zum 16. Oktober 2023 ausschließlich bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln einzureichen.

Über eine Abschrift Ihrer Bewerbung an die Geschäftsstelle der Rheinischen Notarkammer würden wir uns freuen.

Auswahlverfahren für den Anwärterdienst

Je nach Bedarf ein bis zwei Mal im Jahr schreibt der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Stellen für den Anwärterdienst aus. Das Bewerbungsverfahren wird jeweils von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln in wechselnder Zuständigkeit für beide Oberlandesgerichte durchgeführt. Welches Oberlandesgericht für ein Bewerbungsverfahren zuständig ist, entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Ausschreibungstext. Das Oberlandesgericht Düsseldorf und das Oberlandesgericht Köln stellen auf ihren Internetseiten jeweils einen Vordruck für die Bewerbung, welche den Anforderungen des § 4 AVNot genügen muss, sowie ein Hinweisblatt zur Bewerbung um Übernahme in den notarischen Anwärterdienst zur Verfügung.

Es werden nur so viele Bewerberinnen und Bewerber in den Anwärterdienst übernommen, wie später voraussichtlich als Notarinnen und Notare bestellt werden können. Nur solche Bewerberinnen und Bewerber werden eingestellt, die die Gewähr dafür bieten, dass sie sich nach Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen für das Notaramt eignen. Für den Nachweis der fachlichen Qualifikation sind Prädikatsexamina erforderlich. Die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung ist vor der Übernahme in den Anwärterdienst erforderlich.

Geeignete Bewerberinnen und Bewerber werden zu einem gemeinsamen Gespräch mit Vertretern der Oberlandesgerichte und der Rheinischen Notarkammer eingeladen. Dieses Gespräch dient dazu, die Bewerberinnen und Bewerber kennenzulernen und die persönliche Eignung einzuschätzen. Auf der Grundlage der von den Bewerberinnen und Bewerbern nachgewiesenen Qualifikationen und der Bewerbungsgespräche entscheidet dann der jeweils zuständige Präsident des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Rheinischen Notarkammer über die Ernennung der jeweiligen Bewerberin bzw. des jeweiligen Bewerbers zur Notarassessorin bzw. zum Notarassessor. Dabei ist in der Regel mit einer Dauer des Bewerbungsverfahrens von vier bis sechs Monaten zu rechnen.

Anwärterdienst

Nach ihrer Ernennung zur Notarassessorin bzw. zum Notarassessor werden die Bewerberinnen und Bewerber durch Ableistung eines mindestens dreijährigen Anwärterdienstes auf das Amt des Notars vorbereitet. Während des Anwärterdienstes gewinnen die Notarassessorinnen und Notarassessoren praktische Erfahrungen durch die Ausbildung bei verschiedenen Notarinnen und Notaren, durch die Übernahme von Notarvertretungen sowie Notarverwaltungen und durch die Teilnahme an zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen. Für die Dauer des Anwärterdienstes stehen sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat und zur Notarkammer. Die Notarassessorin bzw. der Notarassessor hat dieselben allgemeinen Amtspflichten wie eine Notarin bzw. ein Notar und erhält Bezüge, die denen eines Richters auf Probe angeglichen sind. Nach dem Anwärterdienst, der in der Regel mindestens drei Jahre in Anspruch nimmt (vgl. § 7 Abs 1 BNotO), können Sie sich auf freiwerdende oder neugeschaffene Notarstellen, die vom Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben werden, bewerben.

Weitere Informationen

Sollten Sie sich für die Übernahme in den Anwärterdienst im Bereich der Rheinischen Notarkammer interessieren und konnten Ihre Fragen bis hierher nicht vollständig beantwortet werden, dann wenden Sie sich bitte an den Geschäftsführer der Rheinischen Notarkammer, Herrn Dr. Eble.

Anwaltsnotar

Im Bereich der Rheinischen Notarkammer sind im Landgerichtsbezirk Duisburg und im Amtsgerichtsbezirk Emmerich Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare (§ 3 Abs. 2 BNotO) tätig. Die Einrichtung neuer Notarstellen bestimmt sich gemäß § 4 BNotO in Verbindung mit § 15 AVNot danach, ob in dem betroffenen Amtsgerichtsbezirk Bedarf besteht. Die neu errichteten Notarstellen werden im Justizministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben und durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf besetzt.

Ausschreibungen

Stellen für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare werden einmal jährlich im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen ausgeschrieben. Üblicherweise erfolgt eine Ausschreibung im Mai bzw. Juni eines Jahres.

Voraussetzungen

Zum Anwaltsnotar soll nur bestellt werden, wer die in § 5b Abs. 1 und 4 BNotO im Einzelnen aufgeführten Kriterien erfüllt. Zusammengefasst handelt es sich hierbei um die folgenden Kriterien: 

  • mindestens fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt,
  • mindestens dreijährige Tätigkeit als Rechtsanwalt in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich,
  • Bestehen der notariellen Fachprüfung für Anwaltsnotare,
  • regelmäßiger Besuch von notarspezifischen Fortbildungsveranstaltungen nach Bestehen der notariellen Fachprüfung und
  • durchlaufen einer Praxisausbildung (160 Stunden) bei einem Notar.
Auswahlverfahren

Bewerben sich mehrere Rechtsanwälte auf eine ausgeschriebene Anwaltsnotarstelle, so richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl gem. § 6 Abs 1 BNotO nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung (Ergebnis des zweiten Staatsexamens) und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen (Ergebnis der notariellen Fachprüfung). Die fachliche Eignung bestimmt sich dabei gem. § 6 Abs. 3 BNotO anhand eines Punktwertes, der sich zu 40 % aus dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens und zu 60 % aus dem Ergebnis der notariellen Fachprüfung zusammensetzt.

Weitere Informationen

Sollten Sie sich für eine Bewerbung als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar im Bereich der Rheinischen Notarkammer interessieren und konnten Ihre Fragen bis hierher nicht vollständig beantwortet werden, dann wenden Sie sich bitte an die stellvertretende Geschäftsführerin der Rheinischen Notarkammer, Frau Vogel.

Praxisausbildung

Die Bestellung zum Anwaltsnotar setzt nach § 5b Abs. 4 BNotO eine hinreichende Vertrautheit mit der notariellen Berufspraxis voraus. Hierfür ist nach Bestehen der notariellen Fachprüfung in der Regel eine  Praxisausbildung im Umfang von 160 Stunden bei einem Notar zu durchlaufen. Ein/e Ausbildungsnotar/in wird auf Antrag von der für den vorgesehenen Amtsbereich zuständigen Notarkammer bestimmt. Die entsprechenden Formulare können Sie hier herunterladen:

Die Praxisausbildung kann um bis zu 80 Stunden verkürzt werden, wenn vergleichbare Erfahrungen durch eine Tätigkeit als Notarvertretung oder als Notariatsverwalter oder durch die erfolgreiche Teilnahme an Praxislehrgängen der Notarkammern oder der Berufsorganisationen erworben wurden. Die Einzelheiten regelt die Ausbildungsordnung der Rheinischen Notarkammer.

Berufsbild Notarinnen und Notare

Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten. Er ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Maßstab für seine Tätigkeit sind alleine Recht und Gesetz. Diese Stellung gewährleistet, dass der Notar die ihm zugedachte, wichtige Aufgabe in unserem Rechtssystem erfüllen kann: Er steht Ihnen als unparteiischer und kompetenter Berater in schwierigen und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Unparteiische Beratung

Der Notar hilft Ihnen bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und ist zugleich Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind "friedfertige" Juristen. Sie sind zur Neutralität verpflichtet. Notare sind dabei aber nicht dazu berufen, Streitigkeiten autoritär zu entscheiden. Darin unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten Ihnen vielmehr Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Sie beraten ihre Klienten über den (möglichen) Inhalt einer rechtlich bedeutsamen Erklärung und stellen zugleich sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist es, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien herzustellen, soweit dies durch rechtliche Aufklärung und die Darstellung verschiedener rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten erreicht werden kann. Notare tragen auf diese Weise wesentlich zu einem wirksamen Verbraucherschutz bei.

Der Notar ist gegenüber Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet. So ist gewährleistet, dass Sie dem Notar Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse anvertrauen können und der Notar Ihre Interessen bei der Vertragsgestaltung optimal berücksichtigen kann.

Die schwierigen Aufgaben, die der Notar erfüllen muss, führen dazu, dass nur besonders qualifizierte und erfahrene Juristen vom Justizministerium zum Notar ernannt werden. Zudem verpflichtet das Gesetz den Notar, sich regelmäßig fortzubilden. Die genaue Kenntnis der aktuellen Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung ist nämlich von großer Bedeutung, um Sie kompetent beraten zu können. Daher bieten die Notarkammern und andere Einrichtungen eine Vielzahl von Fortbildungsveranstaltungen an.

Der Notar untersteht der Aufsicht der Notarkammer, der Gerichte und des Justizministeriums. Diese Behörden überwachen, dass der Notar seine Aufgaben ordnungs- und gesetzmäßig erfüllt.

In welchen Situationen ist Ihnen der Notar behilflich?

Nicht zuletzt wegen seiner Sachkunde, seiner Unabhängigkeit und seiner Unparteilichkeit verhilft Ihnen der Notar zu interessengerechten und rechtlich einwandfreien Lösungen gerade auch bei schwierigen Sachverhalten. Hierbei stimmt er als Fachmann den Inhalt seiner Urkunde auf Ihre individuellen Wünsche und Bedürfnisse ab und wird alle notwendigen Gesichtspunkte in seine Regelung einbeziehen. Auf diese Weise beugen Sie Streitigkeiten vor und ersparen sich von vorneherein viel Ärger und Kosten.

Damit der Notar mit seiner Arbeit diesen „Rechtsfrieden“ auch wirklich sicherstellen kann, besitzen seine Urkunden eine besonders hohe Beweiskraft: Sie belegen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die einmal getroffenen Vereinbarungen. Und Zahlungsansprüche, die in einer notariellen Urkunde enthalten sind, können sogar unmittelbar aus der Urkunde vollstreckt werden, ohne dass zuvor nochmals ein Gericht eingeschaltet werden müsste. Letztlich vertrauen auch die Behörden, die die staatlichen Register (Grundbuch, Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister und Vereinsregister) führen, bei ihrer Arbeit auf die Richtigkeit notarieller Urkunden.

Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warn- und Belehrungsfunktion zu: Vor besonders bedeutenden Entscheidungen sollen Sie durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden. Wo persönlich oder wirtschaftlich weitreichende Folgen drohen, ist daher der Weg zum Notar gesetzlich vorgesehen.

Häufig wird eine Beurkundung von Klienten aber auch dann gewünscht, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. In der Tat empfiehlt sich die Inanspruchnahme des Notars bei sämtlichen wichtigen Angelegenheiten, die ein rechtlich gestaltendes Handeln erfordern (z.B. Verträge im Personengesellschaftsrecht oder komplizierte Miet- und Pachtverträge). Denn auch dort, wo der Gesetzgeber nicht zwingend die Mitwirkung des Notars vorsieht, können Sie die genannten Vorteile der notariellen Beratung für sich nutzen: Sie können von der Sachkunde und der Erfahrung des Notars profitieren und mit der Beurkundung die getroffene Vereinbarung sicher dokumentieren. Eventuelle Probleme können durch den Notar schon im Vorfeld geklärt werden. So vermeiden Sie spätere Streitigkeiten und kostspielige Gerichtsverfahren.

Notare und elektronischer Rechtsverkehr

Notare übernehmen auch Aufgaben im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr. Der elektronische Rechtsverkehr kann nicht auf Urkunden und Unterschriften zurückgreifen. Der Nachweis, wer eine Erklärung abgegeben hat und dass diese Erklärung inhaltlich dem entspricht, was der Absender in Umlauf gegeben hat, muss in anderer Weise geführt werden. Das Signaturgesetz bietet hierfür verschiedene Verschlüsselungsverfahren an. Mit diesen Verfahren werden elektronische Dokumente codiert und so zum einen gegen Verfälschung gesichert und zum anderen einem bestimmten Absender zugeordnet. Dieser Absender weist sich durch ein Zertifikat aus, das dem elektronischen Dokument beigefügt wird. Das Zertifikat kann zugleich Auskunft darüber geben, ob der Absender befugt ist, als Angehöriger eines Berufsstandes oder als Vertreter einer anderen Person bestimmte Erklärungen abzugeben. Bei der Erstellung eines solchen besonderen Zertifikats unterstützt Sie Ihr Notar. Einzelheiten erfahren Sie von ihm oder Ihrer Zertifizierungsstelle.

Darüber hinaus arbeiten die notariellen Standesvertretungen aktiv daran mit, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften den Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen, ohne dass dadurch ein Verlust an Rechtssicherheit eintritt.