Rheinische Notarkammer
Notarielle Vorsorgevollmacht

Notarielle Vorsorgevollmacht

Die beste Form der Vorsorge: Die notarielle Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Vielleicht haben Sie ja schon eines der vielen vorgefertigten Formulare in der Hand, auf denen Sie angeblich nur noch unterschreiben müssen. Wenn Sie sich aber einmal die weitreichenden Folgen vor Augen halten, die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in wirtschaftlicher und insbesondere auch persönlicher Hinsicht für Sie haben können, sollten Sie gerade in diesem sensiblen, sehr persönlichen Bereich nicht auf eine notarielle Beratung verzichten.

Alles auf einen Blick

Man soll ja den Teufel nicht an die Wand malen. Ein Verkehrsunfall oder eine schwere Krankheit – mit einem Mal ist man auf andere angewiesen. Wer regelt in einem solchen Fall Ihre Vermögensangelegenheiten? Wer vertritt gegenüber Banken, Behörden und anderen Institutionen Ihre Interessen, wenn Sie hierzu nicht in Lage sind? Und: Wer bestimmt, wie Ihre ärztliche Behandlung aussehen soll, wenn Sie bewusstlos im Krankenhaus liegen?

Gehen Sie deshalb rechtzeitig zum Notar und besprechen Sie mit ihm in aller Ruhe Ihre Wünsche und Vorstellungen. Er wird Ihnen sagen, was geht und sinnvoll ist, und für Sie alles wasserdicht formulieren.

Gesetzlicher Betreuer

Auch wenn viele es nicht glauben mögen: Eltern, Kinder und selbst der Ehegatte bekommen allenfalls Auskunft über den Gesundheitszustand. Für Sie handeln dürfen sie aber nicht. Vielmehr wird vom Staat, genauer vom Vormundschaftsgericht, für Sie ein Betreuer bestellt. Die Person des Betreuers bestimmt dabei das Gericht. Zum Betreuer kann ein Verwandter oder Freund, ebensogut aber auch eine fremde Person bestellt werden.

Vorsorgevollmacht

Jedermann darf durch eine Vorsorgevollmacht eine Person oder mehrere Personen seines Vertrauens bevollmächtigen, für ihn zu handeln und zu entscheiden, falls er selber dazu nicht mehr in der Lage ist. Regelmäßig werden der Ehepartner oder nahe Angehörige wie die Kinder bevollmächtigt; genauso gut können Sie aber auch einem sonstigen engen Vertrauten eine Vollmacht erteilen. Beachten Sie aber bitte, dass eine Vollmacht stets Vertrauenssache ist. Denn immerhin besteht die Möglichkeit, dass der Bevollmächtigte seine Vertretungsmacht missbraucht und nicht in Ihrem Sinne handelt.

Welche Angelegenheiten durch den Bevollmächtigten für Sie geregelt werden sollen, richtet sich allein nach Ihren Wünschen. Weil das Leben aber kaum vorhersehbar ist und bei der Aufzählung einzelner Bereiche leicht etwas vergessen werden kann, empfiehlt es sich in der Regel, die Vorsorgevollmacht in Form einer sog. Generalvollmacht zu erteilen. Diese berechtigt den Bevollmächtigten zum einen dazu, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Hierzu zählt etwa der Geschäftsverkehr mit Banken oder der Abschluss bzw. die Kündigung von Mietverträgen. Zum anderen kann sich der Bevollmächtigte, wenn dies entsprechend festgelegt ist, auch um die persönlichen Angelegenheiten kümmern. Zu diesem Bereich gehören so wichtige Dinge wie Fragen der ärztlichen Behandlung oder Regelungen über den Aufenthalt, etwa in einem Krankenhaus oder Pflegeheim.

Betreuungsverfügung

Falls Ihnen die Erteilung einer Vorsorgevollmacht zu weit geht und Sie eine gerichtliche Kontrolle bei der Regelung Ihrer Angelegenheiten vorziehen, können Sie eine Betreuungsverfügung treffen und auf diese Weise das gerichtliche Betreuungsverfahren beeinflussen.

In der Betreuungsverfügung können Sie in erster Linie die Person des Betreuers bestimmen; an Ihren Wunsch ist das Gericht dann im Fall der Fälle grundsätzlich gebunden. Zudem besteht die Möglichkeit, dem Betreuer vorzugeben, wie Sie betreut werden sollen. Beispielsweise können Sie festlegen, in welcher Form Ihr Geld angelegt werden soll und ob Sie die Unterbringung in einem Heim wünschen oder im Gegenteil strikt ablehnen.

Patientenverfügung

Eine Situation, von der wir alle hoffen, davor verschont zu bleiben: Ans Bett gefesselt, nur noch von Maschinen am Leben gehalten und unfähig, Wünsche zur eigenen Behandlung zu äußern. Gerade in der heutigen Zeit des rasanten medizintechnischen Fortschritts sind derartige Behandlungssituationen aber in den Krankenhäusern alltägliche Erscheinungen.

Die meisten Menschen haben klare Vorstellungen darüber, was passieren soll, falls bei schweren Erkrankungen die Grenzen medizinischer Hilfe erreicht sind. Allerdings können diese Wünsche in der Regel nicht mehr dem Arzt mitgeteilt werden, wenn ein solcher Fall einmal eingetreten ist.

Sie haben aber die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) vorab festzulegen, wie Ihre medizinische Versorgung aussehen soll, wenn Sie schwer und aussichtslos erkrankt sind. So können Sie beispielsweise erklären, dass Sie einen menschenwürdigen Tod wünschen und ärztliche Maßnahmen ablehnen, die lediglich Ihr Leiden verlängern würden. Dann – und nur dann – ist es den Ärzten, die aufgrund ihres hippokratischen Eides grundsätzlich alle vertretbaren lebensverlängernden Maßnahmen durchführen müssen, erlaubt, von dieser Verpflichtung abzuweichen und statt dessen die Schmerz- und Beschwerdelinderung in den Vordergrund zu stellen.

Die Bedeutung und Beachtlichkeit der Patientenverfügung hat erst jüngst der Bundesgerichtshof als höchstes deutsches Zivilgericht bestätigt: Die Würde des Menschen gebiete es, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sei.

Vorteile einer notariellen Vorsorgevollmacht

Eine Vielzahl von Gesichtspunkten spricht dafür, sich das Fachwissen und die Erfahrung Ihres Notars zunutze zu machen. Beispielhaft seien nur folgende Punkte erwähnt:

Eindeutige und auf Sie zugeschnittene Vorsorgegestaltung

Ihr Notar ist in der Lage, eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Vorsorgegestaltung für Sie zu entwerfen, während Sie sich bei der Verwendung eines Formulars auf oftmals juristisch viel zu ungenaue und allgemeine Regelungen verlassen müssten. Wegen des klaren und eindeutigen Wortlauts der notariellen Urkunde können Ihre Interessen später reibungslos durchgesetzt werden.

Umfassende Beratung

Die Beratung durch den Notar gewährleistet, dass Sie wissen, was Sie unterschreiben. Ist Ihnen beispielsweise bewusst, welche Konsequenzen es hat, wenn Sie in einem Formular „die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“ erklären? Ihr Notar klärt Sie hingegen umfassend über die einzelnen Inhalte von Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung auf.

Bei der Patientenverfügung hat die genaue Kenntnis vom Inhalt sogar Bedeutung für die Wirksamkeit der Erklärung. Denn aus der Patientenverfügung muss eindeutig hervorgehen, dass Sie sich über die rechtliche Bedeutung Ihrer Erklärung umfassend informiert haben. Dafür sorgt Ihr Notar.

Anerkennung notarieller Urkunden

Ein besonders wichtiger Aspekt ist die Anerkennung, die notarielle Urkunden im Rechtsverkehr genießen. Gerade bei der Vorsorgevollmacht ist dies von großer Bedeutung. Der Notar ist nämlich im Rahmen der Beurkundung verpflichtet, die Identität und die Geschäftsfähigkeit seines Klienten zu prüfen. Und das sind genau die Umstände, die bei einer privaten Vollmacht problematisch sein können: Hat die Person, von der die Vollmacht (angeblich) stammt, auch tatsächlich die Vollmacht unterschrieben? Und war der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Bevollmächtigung noch geschäftsfähig oder wusste er schon nicht mehr, was er tat? Wenn aber im Fall der Fälle Ihre private Vollmacht nicht anerkannt wird, weil der Vertragspartner die genannten Zweifel hat, ist diese Vollmacht nicht das Papier wert, auf der sie steht.

Grenzen privatschriftlicher Vollmacht

Auch wenn grundsätzlich für die Vollmacht keine notarielle Form vorgeschrieben ist, gibt es doch einzelne Bereiche, in denen eine privatschriftliche Vollmacht nicht weiterhilft: Gehört etwa zu Ihrem Vermögen eine Immobilie oder eine Handelsgesellschaft, muss Ihr Bevollmächtigter eine notarielle Vollmacht vorweisen, wenn er gegenüber dem Grundbuchamt oder dem Handelsregister Erklärungen abgeben möchte. Gleiches kann übrigens auch für die Aufnahme eines Darlehns in Ihrem Namen gelten.

Sofortige Ermittlung

Weiter sorgt Ihr Notar dafür, dass Ihre Verfügung im Ernstfall sofort ermittelt werden kann. Die Bundesnotarkammer unterhält nämlich ein Zentrales Vorsorgeregister, in dem Sie Ihre Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung verzeichnen lassen können. Ihr Notar erledigt dies gerne für Sie. So ist sichergestellt, dass das Vormundschaftsgericht Ihre Wünsche und Vorstellungen erfährt, noch bevor ein Betreuer bestellt wird.