Rheinische Notarkammer
Unternehmen & Betrieb

Unternehmen & Betrieb

Als Unternehmer sind Sie täglich erheblichen Belastungen und hohen Anforderungen ausgesetzt. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass ein Betrieb eine dynamische Einheit ist, die jederzeit Entscheidungen und die Überprüfung bestehender Strukturen erfordert. Dabei müssen Sie nicht nur betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch rechtliche Aspekte berücksichtigen. Zur Vermeidung weitreichender Fehler bedarf es kompetenten Rates. Ihnen stellen sich dabei Fragen bereits im Vorfeld Ihrer Tätigkeit, nämlich im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens. Die Fragen setzen sich dann bei der Leitung des Unternehmens fort. Schließlich muss zur Erhaltung des Betriebes rechtzeitig die Unternehmensnachfolge geplant werden.

Ihr Notar wird Ihnen schon aufgrund seiner Erfahrung bei der Beantwortung Ihrer Fragen eine verlässliche Hilfe sein.

Auswahl der Firma

Die "Firma" ist der Name, mit dem das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist und im Geschäftsverkehr auftritt.

Die Geschäftsidee ist geboren. Sie wollen Unternehmer werden. Jetzt können Sie die Weichen stellen und Ihr Unternehmen auf das richtige Gleis setzen.

Die Firma muss so gewählt werden, dass sie zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich von anderen Firmen deutlich unterscheidet. Der Firmenname kann auf dem Namen des Inhabers (Personenfirma, z.B. "Klaus Walter Hartmann OHG") oder dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens beruhen (Sachfirma, z.B. "ABC Autoverwertung und Recycling GmbH"). Zulässig sind auch unterscheidungskräftige Phantasienamen, die nicht dem Unternehmensgegenstand entnommen sind (z.B. "Paradiso GmbH" für Sonnenstudio). In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Die Firma von Einzelkaufleuten muss den Zusatz "eingetragener Kaufmann" oder "eingetragene Kauffrau" (Abkürzung "e.K.") enthalten.

Bei der Gründung Ihres Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Probleme, die Ihnen als Existenzgründer vielleicht als Hemmnis erscheinen. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Notar als Ihren rechtlichen Berater um Hilfe zu bitten!

Auswahl der Rechtsform

Bei der Gründung Ihres Unternehmen ergibt sich eine Vielzahl rechtlicher Probleme, die Ihnen als Existenzgründer vielleicht als Hemmnis erscheinen. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Notar als Ihren rechtlichen Berater um Hilfe zu bitten!

Die erste Frage ist dabei regelmäßig die nach der optimalen Rechtsform. Bei der Auswahl sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. In rechtlicher Hinsicht fallen Aspekte des Gesellschaftsrechts, des Bilanzrechts und des Steuerrechts ins Gewicht.

Von besonderer Bedeutung ist aber die Haftungsfrage. Als Existenzgründer müssen Sie überlegen, ob Sie eine unbegrenzte Haftung eingehen wollen oder ob die Haftung für Sie und/oder Ihre Geschäftspartner beschränkt werden soll. Alle wesentlichen Rechtsprobleme wird der Notar im Beratungsgespräch mit Ihnen umfassend klären.

Ist die richtige Rechtsform einmal gefunden, stellen sich für Sie als Existenzgründer vielleicht die weiteren Fragen, welchen Namen (im Juristendeutsch: Firma) Ihr Unternehmen tragen soll und wie die Eintragung in das Handelsregister erfolgt. Auch bei diesen Themen steht Ihnen Ihr Notar als kompetenter Berater zur Seite.

Das Gesetz ermöglicht den Gründern die Auswahl zwischen verschiedenen Rechtsformen. Je nach Rechtsform gelten unterschiedliche Voraussetzungen für Gründung, Organisation und Geschäftsführung des Unternehmens. Sofern die Gründung nur durch eine Person erfolgen soll, wird vor allem die Rechtsform des Einzelkaufmanns oder die der GmbH gewählt. Für die Unternehmensgründung durch mehrere Personen können mit Ausnahme des Einzelkaufmanns alle Rechtsformen gewählt werden. Auch steuerlich können sich aus der Wahl der Rechtsform wesentliche Unterschiede ergeben. Wegen der mit der Unternehmensgründung verbundenen rechtlichen und steuerlichen Folgen ist eine eingehende Beratung erforderlich.

Rechtsformen auf einen Blick

Unternehmensformen wie Aktiengesellschaft und eingetragene Genossenschaft haben für Neugründungen geringe praktische Bedeutung. Sie können allerdings im Einzelfall eine sinnvolle Alternative zu den genannten Rechtsformen darstellen. Hierüber wird Sie Ihr Notar sachkundig beraten.

Einzelkaufmann (e.K.)

Der Betrieb eines Unternehmens als Einzelkaufmann erfordert lediglich die Eintragung in das Handelsregister als "eingetragener Kaufmann" (e.K.) oder „eingetragene Kauffrau“ (e.Kfr.). Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Der Einzelkaufmann haftet für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb persönlich. Der einzelkaufmännische Betrieb ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, deren Geschäftstätigkeit keine größeren Haftungsrisiken für den Inhaber begründet.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG besteht aus mehreren Personen, die gemeinsam ein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Sie wird in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter regeln ihre Rechte und Pflichten untereinander durch einen Gesellschaftsvertrag, an den das Gesetz grundsätzlich keine besonderen Anforderungen stellt. Zu Ihrer eigenen Sicherheit, insbesondere auch zu einer wasserdichten Klärung des Verhältnisses der Geschäftspartner untereinander, empfiehlt sich aber eine umfassende rechtliche Beratung durch Ihren Notar. Für Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb haften sämtliche Gesellschafter persönlich. Anfallende Gewinne und Verluste werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Dieser Umstand ermöglicht die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit sonstigem Einkommen der einzelnen Gesellschafter. Die OHG ist für solche Unternehmen geeignet, bei denen alle Gesellschafter ihren persönlichen Einsatz in den Vordergrund stellen wollen und auch die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht scheuen.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG unterscheidet sich von der OHG dadurch, dass neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (sog. Komplementär) auch ein oder mehrere Gesellschafter mit beschränkter Haftung (sog. Kommanditisten) vorhanden sind. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen und sind nicht an der Geschäftsführung beteiligt. Die KG wird verwendet, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll. In der Praxis wird sogar oftmals als persönlich haftender Komplementär der KG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verwendet ("GmbH & Co. KG"). Damit wird im Ergebnis eine persönliche Haftung auch des Komplementärs beschränkt. Gleichzeitig unterliegt die KG als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig ist. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit der von ihnen übernommenen Einlage. Die Geschäfte der GmbH werden von einem oder mehreren Geschäftsführern erledigt, die nicht zwingend Gesellschafter der GmbH sein müssen. Die Gründung einer GmbH ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Die Gründer müssen gemeinsam ein Stammkapital von mindestens 25.000 EUR aufbringen. Hierzu können auch Sachwerte in die Gesellschaft eingebracht werden. Dabei muss in den Fällen, in denen mehrere Personen eine GmbH gründen, das Stammkapital nicht sofort in voller Höhe aufgebracht werden. Es müssen aber wenigstens 12.500,00 € in die Gesellschaft eingezahlt werden. Steuern fallen bei der GmbH an; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter besteuert. Die GmbH ist besonders dann geeignet, wenn die Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.

Handelsregister

Den Abschluss der Gründung Ihres Unternehmens bildet die Eintragung in das Handelsregister.

Das Handelsregister ermöglicht es den am Geschäftsleben beteiligten Personen, bestimmte Informationen über die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen einzuholen und schützt diese vor Irrtümern. So ergibt sich aus dem Handelsregister z.B., welche Personen für ein bestimmtes Unternehmen Verträge abschließen dürfen. Auf die Richtigkeit dieser Angaben können die Geschäftspartner vertrauen.

Sofern sich bestimmte, für den Geschäftsverkehr bedeutsame Verhältnisse des Unternehmens ändern, muss dies in das Handelsregister eingetragen werden. Eintragungspflichtig sind beispielsweise:

  • Wechsel in der Geschäftsführung; Erteilung/Widerruf von Prokura
  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unternehmenssitzes; Errichtung von Zweigniederlassungen
  • Änderung der Gesellschafter bei OHG und KG
  • Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

Die Anmeldung der eintragungspflichtigen Tatsachen beim Handelsregister erfolgt durch den Notar. Der Notar berät Sie umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

Veränderung bestehender Unternehmen

Typische Beispiele für solche Veränderungen eines eingeführten Betriebs sind der Verkauf von Unternehmensanteilen, die Umwandlung von Unternehmen und die Betriebsaufspaltung.

Auch wenn das Unternehmen gegründet ist und insbesondere, wenn es gut "läuft", kann sich die Frage stellen, ob die gewählte Rechtsform noch den an sie geknüpften Erwartungen entspricht oder ob die Erreichung des angestrebten Ziels nicht durch den nachträglichen Wechsel der Rechtsform erleichtert werden kann. Denken Sie etwa an die Erschließung neuer Betätigungsfelder, den Aufbau von Geschäftskontakten im Ausland oder die Absicht, verdiente Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen.

Weiter kann es sinnvoll sein, durch Umstrukturierungs­maßnahmen Steuervorteile zu nutzen. Auch mag der Bedarf nach zusätzlichem Eigenkapital die Aufnahme von Gesellschaftern und damit den Übergang zu einer anderen Rechtsform nahelegen. Eine Vielzahl anderer Gründe ist denkbar. In einem sich schnell wandelnden wirtschaftlichen Umfeld werden entsprechende Maßnahmen auch bei mittelständischen und kleinen Unternehmen immer häufiger. In der Sache handelt es sich hier um komplizierte rechtliche Vorgänge, weshalb der Gesetzgeber in vielen Fällen die Beurkundung durch den Notar vorgesehen hat. Als erste Orientierung können Ihnen die folgenden Informationen dienen:

Verkauf von Unternehmensanteilen

Der Verkauf von Unternehmensanteilen kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein neuer Teilhaber in das Unternehmen aufgenommen oder das Unternehmen vollständig veräußert werden soll. Sofern es sich um eine GmbH handelt, muss der Kaufvertrag notariell beurkundet werden; sofern es sich um eine OHG oder KG handelt, ist eine notarielle Beurkundung nicht vorgeschrieben, aber schon zu Beweiszwecken empfehlenswert.

Umwandlung

Die Umwandlung von Unternehmen kommt dann in Betracht, wenn aufgrund veränderter Rahmenbedingungen oder einer Neuausrichtung des Unternehmens die bisherige Rechtsform nicht mehr optimal ist (sog. Formwechsel), verschiedene Unternehmen vereinigt werden sollen (sog. Verschmelzung), ein Unternehmen in mehrere aufgeteilt werden soll (sog. Spaltung) oder das Unternehmensvermögen übertragen werden soll. Die Umwandlung ist regelmäßig notariell beurkundungspflichtig.

Betriebsaufspaltung

Bei der Betriebsaufspaltung wird das Anlagevermögen des Unternehmens (z.B. Grundbesitz) aus steuerlichen Gründen in eine dafür gegründete Personengesellschaft (OHG, KG) überführt; die Unternehmensaktivitäten werden dagegen durch eine GmbH geführt. Die Betriebsaufspaltung ist meist steuerlich motiviert.

Unternehmensnachfolge

Als Unternehmer treffen Sie jeden Tag zahlreiche Entscheidungen. Sie sollten dabei jedoch nicht nur das laufende Geschäft planen, sondern ebenso die Zukunft Ihres Betriebes im Blick haben.

Dazu gehört auch die Unternehmensnachfolge. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie lange Sie Ihren Betrieb noch führen wollen? Wer soll Ihnen nachfolgen? Haben Sie Ihre Familie auch für den plötzlichen Todesfall gut versorgt?

Eine sinnvoll geplante Unternehmensnachfolge sichert den Fortbestand des Betriebes und Ihre Versorgung als Unternehmer und die Ihrer Familie. Dabei sind emotionale und unternehmerische Fragen zu bedenken, aber auch rechtliche, steuerliche und finanzielle Aspekte zu beachten. Hier kann Ihr Notar seine gesellschaftsrechtliche, familien- und erbrechtliche Kompetenz einbringen. Er kann als überparteilicher Berater die Interessen aller Beteiligter koordinieren, die Vorschläge der weiteren Berater (z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt, Unternehmensberater oder Banken) zusammenfassen und diese in eine Vertragsgestaltung umsetzen. Hierbei sind für Sie als Unternehmer regelmäßig folgende Gesichtspunkte von besonderem Interesse.

Ziele der Unternehmensnachfolge

Vorrangige Ziele der Nachfolgeregelung sind in aller Regel der Erhalt des Betriebs und die Versorgung des ausscheidenden Unternehmers und seiner Familie. Um das erste Ziel zu erreichen, sollte idealer Weise der geeignete Nachfolger frühzeitig ausgewählt und möglichst noch während der aktiven Phase des Seniorchefs in den Betrieb eingebunden werden. Oft soll ein Kind des Seniorchefs die Nachfolge antreten. Ist in der Familie keine geeignete Person vorhanden, so kommen auch (leitende) Angestellte des Unternehmens oder gegebenenfalls ein qualifizierter firmenfremder Nachfolger in Betracht. Hilfestellung bei der Suche eines Nachfolgers bieten Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbände und Unternehmensberatungen. Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine Aktionsplattform unter der Dachmarke „nexxt-change“ initiiert, die alle Kräfte zum Thema „Unternehmensnachfolge“ bündelt.

Gestaltung der Unternehmensübertragung

Soll die Nachfolge bereits zu Lebzeiten des Seniorchefs stattfinden, wird dieser die Unternehmensanteile teilweise oder ganz auf den Nachfolger übertragen. Die Übertragung kann als Kauf oder Schenkung ausgestaltet sein; gegebenenfalls kann sich der Seniorchef den Widerruf der Übertragung (etwa bei Nichtbewährung des Nachfolgers) und eine Beteiligung an zukünftigen Erträgen für sich und ggf. enge Familienmitglieder vorbehalten.

Testament oder Erbvertrag

Als Unternehmer dürfen Sie nicht nur an die geplante Unternehmensnachfolge denken. Vielmehr sollte auch an den Fall des plötzlichen Versterbens gedacht werden. Gerade in diesem Fall kann das Fehlen einer testamentarischen Anordnung das Ende eines jungen und aufstrebenden Unternehmens und zugleich den wirtschaftlichen Ruin der Familie bedeuten. Sofern die Unternehmensnachfolge in der Familie stattfinden soll, sollte im Regelfall das Testament des Seniorchefs so ausgestaltet werden, dass dem Nachfolger das Unternehmen bzw. die Unternehmensmehrheit zugewendet wird. Gegebenenfalls kann ein Ausgleich für die übrigen Angehörigen vorgesehen werden. Fällt der Betrieb nämlich bei Fehlen einer entsprechenden Regelung an eine - eventuell zerstrittene - Erbengemeinschaft, droht die Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse und die Handlungsunfähigkeit des Unternehmens.

Sofern die Gefahr besteht, dass der vorgesehene Nachfolger zum Zeitpunkt des Erbfalles für die Unternehmensführung noch zu unerfahren ist, können Sie als Unternehmer durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung und die Benennung eines sachkundigen Testamentsvollstreckers Abhilfe schaffen. Insgesamt muss dringend davon abgeraten werden, ohne eine sachverständige Beratung selbst etwa mit einem eigenhändigen Testament die Nachfolge regeln zu wollen. Denn oftmals ist eine im Einzelfall schwierige Abstimmung mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen notwendig. Sie bei den Möglichkeiten einer ausgewogenen testamentarischen oder vertraglichen Regelung zu beraten, ist eine wesentliche Aufgabe des Notars.

Gesellschaftsvertrag

Wenn dem Unternehmen ein Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, sollte im Vorfeld geprüft werden, ob die vorgesehene Unternehmensnachfolge mit dem Gesellschaftsvertrag vereinbar ist. Gegebenenfalls sind Änderungen erforderlich. Auch bei der Prüfung dieser Frage wird Sie Ihr Notar kompetent unterstützen.

Umwandlung

Als wichtiges Instrument für die Unternehmensnachfolge ist die Umwandlung des Unternehmens zu nennen. Der Gesetzgeber bietet mit dem Umwandlungsgesetz eine gute Möglichkeit an, die Rechtsform des Unternehmens der geplanten Unternehmensnachfolge anzupassen. Sollte eine Umwandlung in Ihrem Fall das probate Mittel sein, wird Ihr Notar Sie entsprechend informieren und die notwendigen vertraglichen Gestaltungen vornehmen.