Rheinische Notarkammer
Erbe & Schenkung

Erbe & Schenkung

Zu Lebzeiten setzen wir alles daran, unser Vermögen mit viel Verstand zu vermehren. Für die Zeit nach dem Tod sorgen hingegen nur die Wenigsten vor. Nur jeder Vierte schafft es, seine persönliche Nachlassregelung niederzulegen. Davon ist leider wiederum ein hoher Prozentsatz unrichtig abgefasst, unklar, widersprüchlich oder gar unwirksam.

Und die Folgen? Heftiger Zank, zerstrittene Familien, teure Gerichtsverhandlungen und der Zerfall des Vermögens. Diese Probleme wiegen umso schwerer, wenn man sich vor Augen führt, dass jährlich etwa 150 Milliarden Euro (!) vererbt werden. Auch wenn sich diese Summe natürlich auf Hunderttausende Einzelfälle verteilt, geht es bei vielen Erbschaften um wirtschaftlich sehr bedeutsame Vorgänge. Daher sollte man das Thema „Erben und Vererben“ keinesfalls verdrängen, sondern sich damit rechtzeitig beschäftigen, zumal die gesetzliche Erbfolge für unangenehme Überraschungen sorgen kann.

Die gesetzliche Erbfolge

Jeder Mensch hat Erben. Solange Sie selber nichts regeln, sagt Ihnen der Gesetzgeber, wer Ihr Erbe ist. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt zunächst die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge („Ordnung“).

Erbordnung unter Verwandten

Gleichberechtigte Erben erster Ordnung sind die Kinder. Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen („Erblasser“) gestorben oder schlägt es die Erbschaft aus, erben anstelle dieses Kindes dessen Kinder, also die Enkel des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkel etc., kommen die Verwandten zweiter Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers bzw., wenn diese bereits tot sind oder die Erbschaft ausschlagen, deren Kinder und Kindeskinder; das sind die Geschwister und Neffen bzw. Nichten des Erblassers. Bei den Großeltern, Urgroßeltern usw. beginnen jeweils weitere Erbordnungen, die dann berufen sind, wenn Erben einer vorgehenden Ordnung nicht vorhanden sind.

Ehegatten und Lebenspartner

Und was ist mit Ihrem Ehegatten? Ihr Ehegatte (bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) erbt neben bestimmten Verwandten von Ihnen, nämlich neben Abkömmlingen, Eltern, Geschwistern oder Großeltern. Solange diese Verwandten leben, sind diese nach der gesetzlichen Erbfolge zusammen mit Ihrem Ehegatten am Erbe mit beteiligt.

Und wenn Sie mit Ihrem Partner gar nicht verheiratet sind? Egal, wie lange nichteheliche Lebenspartner zusammen leben: Stirbt einer von Ihnen, geht der andere bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus!

Zusammengefasst

Konkret bedeutet dies: Solange Eltern oder Geschwister des Erblassers da sind, ist es selbst bei kinderlosen Ehegatten nicht so, dass der überlebende Ehegatte alles erbt. Und wenn Kinder da sind, gilt dies erst recht. Ohne Einverständnis der Kinder können Sie als überlebender Ehegatte dann über das ererbte Vermögen nicht verfügen. Und wenn die Kinder noch minderjährig sind, kann Ihnen sogar das Familien- oder Vormundschaftsgericht Vorschriften machen.

Sie sehen: Nur wer nichts zu vererben hat, braucht kein Testament!

Gestalten mit Testament und Erbvertrag

Wenn – wie sehr häufig – die gesetzliche Erbfolge nicht Ihren Vorstellungen entspricht, sollten Sie das Heft selbst in die Hand nehmen und eine Verfügung von Todes wegen, also ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Testament und Erbvertrag ermöglichen Ihnen, selbst zu bestimmen, wer Ihr Vermögen im Todesfall erhalten soll, ohne dass Sie sich an die gesetzliche Erbfolge halten müssten. Sie können zum Beispiel mit Ihnen nicht verwandte Personen als Erben einsetzen, dabei die Erbteile frei bestimmen und Vermächtnisse oder Testamentsvollstreckung anordnen. Die einzige Grenze, die Ihre Freiheit möglicherweise beschränkt, bildet das Pflichtteilsrecht.

Testament

Das Testament kann als Einzeltestament oder als gemeinschaftliches Testament errichtet werden. Dabei ist zu beachten, dass ein gemeinschaftliches Testament ausschließlich durch Ehegatten oder durch die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft errichtet werden kann. Wenn das Testament nicht notariell, sondern eigenhändig errichtet werden soll, muss der gesamte Text des Testaments vom Testierenden eigenhändig aufgeschrieben und unterschrieben sein. Bei der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments ist es ausreichend, wenn ein Ehepartner das gemeinschaftliche Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben. Zu Beweiszwecken sollte jedes Testament mit Orts- und Datumsangabe versehen sein.

Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, an der mindestens zwei Vertragspartner beteiligt sind. Er ist notariell beurkundungspflichtig. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament können auch nicht miteinander verheiratete Personen einen Erbvertrag schließen. Übrigens: Wer einen Ehevertrag schließt, kann ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.

Vermächtnis

Sollen bestimmte Personen nicht Erbe werden, sondern nur mit einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass bedacht werden, können Sie bezüglich dieser Gegenstände ein sog. Vermächtnis anordnen. Der vermachte Gegenstand geht nicht automatisch mit dem Tode des Erblassers in das Eigentum des Bedachten über. Die Erben müssen aber dem Bedachten den Gegenstand herausgeben.

Testamentsvollstreckung

Weiter können Sie durch Verfügung von Todes wegen Testamentsvollstreckung anordnen. Wenn Sie nichts anderes bestimmen, hat der Testamentsvollstrecker unter anderem die Augabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen, die letztwilligen Verfügungen zur Ausführung zu bringen und bei einer Erbengemeinschaft ggf. die Auseinandersetzung unter den Erben vorzunehmen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ist etwa sinnvoll bei größeren Vermögen oder wenn zu erwarten ist, dass die Erben aufgrund von Minderjährigkeit, Unerfahrenheit oder aus medizinischen Gründen mit der Verwaltung des Nachlasses überfordert sind.

Pflichtteilsrecht

Die einzige mögliche Beschränkung Ihrer Gestaltungsfreiheit bildet das Pflichtteilsrecht. Ehe- und Lebenspartner, Abkömmlinge und – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. Wenn der Erblasser eine solche Person enterbt oder ihr weniger als den Pflichtteil zuwendet, müssen die Erben auf Verlangen dieser Person einen Geldbetrag als Ausgleich zahlen. Dazu wird der Wert des gesamten Nachlasses ermittelt. Sodann wird ausgerechnet, wie viel der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte, wenn er gesetzlicher Erbe geworden wäre. Davon steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu. Übrigens kann ein Pflichtteilsberechtigter vor dem Erbfall in einer notariellen Urkunde auf den Pflichtteil verzichten.

Vorteile einer Testamentserrichtung mit Notar

Ein Erbvertrag kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Testamente hingegen können wie erwähnt auch eigenhändig, also ohne Einschaltung eines Notars errichtet werden. Wer jetzt aber denkt, dass er mit einem – vordergründig unkomplizierten und kostengünstigen – handschriftlichen Testament auf das beste Pferd setzt, tut sich selbst und seinen Erben in aller Regel keinen großen Gefallen. Denn angesichts der Vielzahl inhaltlicher und formeller Fallstricke im Erbrecht vollführt er einen Drahtseilakt ohne Netz und doppelten Boden.

So wie Sie kein Haus ohne Architekten bauen und keine ernste Krankheit ohne Arzt behandeln, sollten Sie keine Verfügung von Todes wegen ohne Ihren Notar als ausgewiesenem Fachmann auf dem Gebiet des Erbrechts versuchen. Ihr Notar ist in der Lage, ein auf Ihren Einzelfall zugeschnittenes Testament zu entwerfen und Sie dabei vor diversen Risiken zu schützen. Beispielhaft seien folgende Vorteile erwähnt.

Vermeidung von Formfehlern

Anders als bei eigenhändigen Testamenten besteht beim notariellen Testament keine Gefahr, dass dieses wegen Formfehlern unwirksam ist.

Verwendung eindeutiger Formulierungen

Beim eigenhändigen Testament ergeben sich nach dem Tode häufig erhebliche Schwierigkeiten bei der Ermittlung, was der Erblasser wirklich gewollt hat. Oftmals ist dieser letzte Wille in juristischer Hinsicht nicht eindeutig formuliert. Das "Juristendeutsch" ist dem Erblasser in der Regel unbekannt. Dies führt in zahlreichen Fällen auch innerhalb der Familie zum Streit zwischen den Erben, der durch klare und eindeutige Formulierungen verhindert werden kann. Durch ein notarielles Testament können diese Unsicherheiten vermieden werden, da der Notar juristisch präzise und rechtlich abgesicherte Formulierungen verwendet. Ihr letzter Wille wird damit bei weitem weniger angreifbar!

Rechtliche Beratung durch Erbrechtsspezialisten

Das eigenhändige Testament hat den Nachteil, dass keine rechtliche Beratung erfolgt. Eine solche Beratung ist allerdings dringend zu empfehlen, da viele rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten dem juristischen Laien unbekannt sind. Gerade bei größeren Vermögen oder komplizierten Verwandtschaftsverhältnissen ist eine qualifizierte Beratung dringend anzuraten. So sagt Ihr Notar Ihnen, wie Sie Pflichtteilsrechte naher Angehöriger ausschließen oder doch zumindest minimieren können. Auch kennt er Regelungen zur Versorgung minderjähriger Kinder für den Fall, dass beide Elternteile, etwa bei einem Verkehrsunfall, versterben. Oftmals müssen zu einer guten Gestaltung auch steuerliche Überlegungen berücksichtigt werden. Als Erbrechtsspezialist versteht der Notar selber einiges von der Erbschaftsteuer und arbeitet im Übrigen eng mit Ihrem steuerlichen Berater zusammen.

Amtliche Verwahrung

Das notarielle Testament bzw. der notarielle Erbvertrag werden in die sog. amtliche Verwahrung von Amtsgericht bzw. Notar genommen. Beim Notar ist die Verwahrung eines Erbvertrages sogar kostenfrei. Damit ist sichergestellt, dass die Verfügung von Todes wegen nicht verschwindet oder unauffindbar ist und der Wille des Erblassers nach dem Tode ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Zeit- und Kostenersparnis

Mit einem notariellen Testament sparen Sie Zeit und Kosten! Ohne ein notarielles Testament müssen die Erben nämlich erst einen Erbschein beantragen, um sich beispielsweise bei Banken oder Grundbuchämtern als rechtmäßige Erben ausweisen zu können. Der Erbschein wird durch ein Amtsgericht erteilt. Das kann Wochen, manchmal sogar Monate dauern. Diesen Zeitverlust ersparen Sie sich mit einem notariellen Testament, denn dann ist der Erbschein in der Regel überflüssig.

Und die Kostenersparnis? Ein Beispiel: Wenn Sie 25.000,00 € vererben, kostet ein Testament beim Notar etwa 100,00 €. Selbstverständlich einschließlich der umfassenden Beratung. Erbscheinsantrag und Erbschein kosten dagegen für den gleichen Nachlasswert rund 175,00 €. Und die können Sie mit einem notariellen Testament in aller Regel sparen.

Schenkung

Vorweggenommene Erbfolge

Statt durch Erbfolge kann Vermögen bereits unter Lebenden übertragen werden. Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum an Ehegatten oder Kinder eine große Bedeutung zu. Erfolgt die Übertragung mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, spricht man von vorweggenommener Erbfolge.

Bei der Frage, ob eine Zuwendung durch lebzeitige Übertragung oder durch letztwillige Verfügung erfolgen soll, sind die jeweiligen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen.

Nachteile

Nachteil der lebzeitigen Übertragung ist grundsätzlich, dass dem Veräußerer der Gegenstand entzogen wird.

Allerdings kann sich der Veräußerer vorbehalten, das übertragene Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich bei der Übertragung gewisse Rechte an dem Gegenstand vorzubehalten. So kann der Veräußerer etwa den sog. Nießbrauch als umfassendes Nutzungsrecht oder auch das Wohnungsrecht behalten, welches dem Veräußerer das Recht gibt, bis an sein Lebensende das Objekt unentgeltlich bewohnen zu dürfen.

Vorteile

Die Übertragung zu Lebzeiten kann auch erhebliche Vorteile bieten. Beispielhaft lassen sich etwa anführen:

  • Die lebzeitige Übertragung auf eines von mehreren Kindern bietet die Möglichkeit, auch die Kinder, die etwa keinen Grundbesitz erhalten, an der Übertragung teilnehmen zu lassen und diesen ggf. andere Vermögenswerte – etwa Geldbeträge – zukommen zu lassen. Hierdurch kann möglicher Streit zwischen den Kindern als späteren Erben von vorneherein vermieden werden; der „Familienfriede“ ist gesichert.
  • Durch die Übertragung von Grundbesitz von Eltern auf Kindern kann diesen die Begründung eines eigenen Hausstandes oder einer beruflichen Existenz erleichtert werden.
  • Die Versorgung des Veräußerers kann im Rahmen des Übertragungsvertrages sichergestellt werden (etwa durch die Vereinbarung von Geldzahlungen oder von Pflegedienstleistungen).
  • Pflichtteilsansprüche von dritten Personen können unter gewissen Voraussetzungen minimiert werden.
  • Schenkungs- bzw. erbschaftsteuerliche Freibeträge können durch zeitliche Verteilung der Übertragungsvorgänge mehrfach ausgenutzt werden.

Die Motive, die letztlich zu einer Grundstückszuwendung führen, sind dabei ebenso vielfältig wie die sich daraus ergebenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten. Der Phantasie sind hierbei keine Grenzen gesetzt. Ihr Notar als ausgewiesener Fachmann auf den Gebieten des Erbrechts und des Immobilienrechts wird auf Ihren Wunsch hin gerne einen Ihren Bedürfnissen entsprechenden Vertragsentwurf erarbeiten.